LPA und Krankenpflegepraktikum

FAQ Anrechnung von Studienleistungen

Auf dieser Seite haben wir häufige Fragen in Bezug auf die Anrechnung Deiner Studienleistungen für Dich zusammengestellt. Falls es Unklarheiten gibt, stehen wir Dir jederzeit zur Verfügung, um Dir bei allen Fragen rund um Deine Bewerbungen zu helfen.

Zuletzt geprüft am 17. September 2026

Anrechnung beim Landesprüfungsamt

Welches Landesprüfungsamt (LPA) ist für mich zuständig?

Das zuständige Landesprüfungsamt richtet sich danach, ob du in Deutschland geboren wurdest und wo du studierst.

Wenn du in Deutschland geboren wurdest und im Ausland studierst → Das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in welchem du geboren wurdest (z.B. Du bist in München geboren und studierst in Riga → das zuständige LPA ist Bayern). Bei einer Geburt in Bremen ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig.

Wenn du nicht in Deutschland geboren wurdest und im Ausland studierst → Dann ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig.

Wenn du an einer Universität in Deutschland studierst → das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in welchem deine Universität liegt (z.B. Du studierst an der MSH Hamburg → das zuständige LPA ist Hamburg).

Warum muss ich meine Leistungen beim Landesprüfungsamt anerkennen lassen?

Ohne den Anerkennungsbescheid des LPAs sind Bewerbungen aus dem Ausland an deutschen Universitäten ungültig.

Die Leistungen, die du im Studium im Ausland erbracht hast, müssen vom zuständigen Landesprüfungsamt anerkannt werden. Nur so kannst du dein Studium in Deutschland fortsetzen. Das Landesprüfungsamt prüft, welche Fächer du im Ausland vollständig abgeschlossen hast und erkennt diese Fächer an. Je nach Art und Anzahl der anerkannten Fächer werden diese zusätzlich in anerkannte Semester umgerechnet, so dass du dich in ein höheres Fachsemester in Deutschland bewerben kannst. Dieser Bescheid ist eines der wichtigsten Dokumente bei deiner Bewerbung!

Wie viel kostet die Anerkennung meiner Leistungen beim LPA?

Die Gebühr hängt vom Bundesland und davon ab, ob du vorklinische Leistungen oder das Physikum anerkennen lässt.

Die Beträge in unserer Kostenübersicht der Landesprüfungsämter sind Erfahrungswerte von DeinStudienplatzWechsel aus früheren Anrechnungen, keine amtlichen Gebührenordnungen. Sie können sich ändern oder im Einzelfall abweichen.

Was muss ich beim Landesprüfungsamt für Unterlagen einreichen?

Du musst Antrag, Abiturzeugnis, Immatrikulationsbescheinigung und Transcript of Records einreichen; weitere Unterlagen unterscheiden sich je nach LPA.

Je nach Bundesland kommen dann noch spezifische Unterlagen hinzu (z.B. Geburtsurkunde, Personalausweiskopie, Studienverlaufsbescheinigung, Lebenslauf etc.).

Wenn du dein Physikum anerkennen lassen möchtest, musst du zusätzlich den Nachweis deines dreimonatigen Pflegepraktikums einreichen sowie den Nachweis zur Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses (z.B. über deine Universität, der Kurs ist meistens verpflichtend im 1. Semester). Rechtsgrundlage für den Krankenpflegedienst ist § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO).

Alle Unterlagen müssen im Original oder als beglaubigte Kopie zusammen mit dem Antrag per Post an das jeweilige LPA geschickt werden.

Einzige Ausnahme ist das LPA Bayern – hier wird der Antrag online gestellt.

Wie lange dauert die Anrechnung beim LPA?

Die Anrechnung dauert meist 10–14 Tage, in der Bewerbungshochphase oft drei Wochen oder länger.

Daher empfiehlt sich eine frühestmögliche Antragstellung, sodass die Zeit nicht zu knapp wird und die Fristen für die Bewerbung eingehalten werden können.

Krankenpflegepraktikum

Wofür brauche ich das Krankenpflegepraktikum (KPP)?

Das Krankenpflegepraktikum ist eine Zulassungsvoraussetzung zum Physikum.

Den Nachweis brauchst du, damit dein Physikum in Deutschland anerkannt wird (Studium im Ausland) bzw. damit du dein Physikum in Deutschland ablegen kannst (Studium in Deutschland).

Außerdem kannst du hier schonmal den Alltag im Krankenhaus kennenlernen und praktische Erfahrungen in der Pflege von Patienten sammeln. Geregelt ist der Dienst in § 6 ÄAppO.

Wie lange dauert das KPP?

Das Krankenpflegepraktikum muss mindestens 90 Tage dauern, aufgeteilt in Abschnitte von mindestens 30 Tagen.

Es werden alle Tage gezählt, auch Wochenenden und Feiertage. Falls du in deinem Praktikum krank sein solltest oder aus anderen Gründen Fehltage hast, musst du dein Praktikum unmittelbar um die fehlenden Tage verlängern. § 6 Abs. 1 ÄAppO spricht von einem dreimonatigen Dienst in bis zu drei Abschnitten zu jeweils einem Monat.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, um das KPP anerkannt zu bekommen?

Du brauchst das Formular „Zeugnis über den Krankenpflegedienst“ (Anlage 5 zu § 6 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO) im Original.

Worauf du beim Ausfüllen achten musst und den Vordruck findest du unter Was muss ich beim Nachweis des Krankenpflegepraktikums beachten?. Die gesetzliche Grundlage ist § 6 Abs. 4 ÄAppO.

Was muss ich beim Nachweis des Krankenpflegepraktikums beachten?

Die Unterschrift auf dem Zeugnis darf nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen; lasse es erst am letzten Praktikumstag unterschreiben.

Für den Nachweis verwendest du das Formular „Zeugnis über den Krankenpflegedienst“ (Anlage 5 zu § 6 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO) im Original. Das Formular muss vollständig ausgefüllt, mit Siegel oder Stempel des Krankenhauses versehen und von der Leitung des Pflegedienstes unterschrieben sein.

Achtung zur Unterschrift: Die Unterschrift darf nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen. In der Praxis von DeinStudienplatzWechsel ist das einer der häufigsten Gründe, warum ein Krankenpflegepraktikum nicht anerkannt wird. Lass das Zeugnis erst am letzten Praktikumstag unterschreiben.

Zeugnis über den Krankenpflegedienst herunterladen (PDF)

Quelle des Vordrucks: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) Berlin. Rechtsgrundlage: § 6 ÄAppO.

In welchen Einrichtungen kann ich das Krankenpflegepraktikum ableisten?

Das KPP muss auf einer Bettenstation eines staatlich anerkannten Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand abgeleistet werden.

Die Arbeit in einer Notaufnahme, Ambulanz, Dialysestation, Arzt- oder Gemeinschaftspraxis etc. wird nicht als Krankenpflegedienst anerkannt. § 6 Abs. 1 ÄAppO nennt Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand.

Wann kann ich das Krankenpflegepraktikum machen?

Du kannst das KPP vor dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ableisten, möglichst früh im Studium.

Hier gelten auch Urlaubssemester. Beende dein KPP möglichst früh, um bei der Anerkennung deines Physikums und der folgenden Bewerbung in das 5. Fachsemester keine zeitlichen Schwierigkeiten zu bekommen.

Wenn du dein KPP erst am Ende des 4. Fachsemesters ableistest, ist es wahrscheinlich, dass du einige Fristen an den deutschen Universitäten verpasst und deine Bewerbungen abgelehnt werden, da die Anrechnung deines Physikums nicht rechtzeitig erfolgen konnte.

Ich habe eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemacht. Kann ich diese als KPP anrechnen lassen?

Die meisten Landesprüfungsämter erkennen die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als KPP an.

Die Ausnahmen sind Sachsen-Anhalt, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Hier wird dein Rettungssanitäter mit 1 Monat KPP (im Saarland 28 Tage) anerkannt.

Sachsen erkennt die Ausbildung für neue Anträge nicht mehr an. Laut Landesprüfungsamt Sachsen wird die Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. zur Rettungssanitäterin ab dem Stichtag der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2026 (10. Juni 2026) aufgrund der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht mehr anerkannt. Bereits erteilte schriftliche Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit. Nach diesem Stichtag eingehenden Anträgen auf Anrechnung des Krankenpflegedienstes kann nicht entsprochen werden.

Baden-Württemberg erkennt die Ausbildung an, wenn diese vor April 2021 abgeschlossen wurde.

Die Ausbildung zum Rettungsassistenten oder Notfallsanitäter wird als vollständiges Krankenpflegepraktikum anerkannt! Rettungsassistent und Notfallsanitäter stehen in § 6 Abs. 2 ÄAppO ausdrücklich als anrechenbare Ausbildungen.

Ich habe ein FSJ oder einen Dienst gemacht. Kann ich dies als KPP anrechnen lassen?

Ein FSJ oder Freiwilligendienst kann vollständig als KPP angerechnet werden, wenn du in dieser Zeit krankenpflegerisch tätig warst.

Das gilt zum Beispiel für Bundesfreiwilligendienst, Zivildienst oder Sanitätsdienst der Bundeswehr in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung. § 6 Abs. 2 ÄAppO listet diese Dienste als anrechenbar, sofern die Tätigkeit krankenpflegerisch war.

Bitte beachte, dass zusätzlich zur Bestätigung des Pflegepraktikums eine Tätigkeitsbeschreibung/Arbeitszeugnis eingereicht werden muss (siehe Was muss die Tätigkeitsbeschreibung enthalten?).

Ich habe mein KPP im Ausland gemacht. Gilt das Praktikum in Deutschland?

Ein im Ausland abgeleistetes KPP kann in Deutschland anerkannt werden, wenn Bestätigung und Tätigkeitsbeschreibung vorliegen.

Die Bestätigung deines Krankenpflegedienstes muss auf Englisch oder Deutsch vorliegen, plus eine Tätigkeitsbeschreibung deiner Arbeit in der jeweiligen Einrichtung.

Was muss die Tätigkeitsbeschreibung enthalten?

Die Tätigkeitsbeschreibung braucht Name, Zeitraum, Fehltage, kurze Angaben zu Haus und Station, pflegerische Tätigkeiten sowie Stempel und Unterschrift.

Sie ist bei der Anerkennung eines Dienstes oder ausländischen Krankenpflegepraktikums erforderlich und sollte die folgenden Inhalte enthalten:

  • Deinen Namen
  • Zeitraum des Krankenpflegepraktikums und Fehltage (wenn es keine Fehltage gab muss dies auch in der Beschreibung stehen)
  • kurze Beschreibung des Krankenhauses (Art, Spezialisierungen, Bettenanzahl/Größe etc.), in dem das Krankenpflegepraktikum geleistet wurde → 1–2 Sätze
  • kurze Beschreibung der Abteilung, in welcher das KPP geleistet wurde (Bettenanzahl/Größe, Art/Schwerpunkt etc.) → 1–2 Sätze
  • Auflistung deiner krankenpflegerischen Tätigkeiten während des Praktikums/Dienstes (z.B. Vitalwerte checken, Blutentnahme, Hilfe bei der Körperpflege der Patienten, Essensausgabe, Verbandswechsel etc.) – Tätigkeiten wie Fahrdienste, Milieugestaltung, Bettentransport etc. zählen nicht als pflegerische Tätigkeit → 4–5 Tätigkeiten in Stichpunkten
  • Stempel des Krankenhauses, Unterschrift der Pflegedienstleitung/Abteilungsleitung

Ich habe eine medizinische Ausbildung gemacht (Pfleger, Hebamme, Rettungsassistent, Notfallsanitäter, MTA, OTA etc.). Gilt diese als KPP?

Eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegekraft, Hebamme, Rettungsassistent oder Notfallsanitäter wird in der Regel vollständig als KPP anerkannt.

Das entspricht § 6 Abs. 2 Nr. 5 ÄAppO (Hebamme/Entbindungspfleger, Rettungsassistent, Notfallsanitäter, (Kinder-)Krankenpflege, Altenpflege, Pflegefachfrau/-mann sowie mindestens einjährige Kranken- oder Altenpflegehilfe).

Die Anerkennung einer Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistent (MTA) oder operationstechnischen Assistent (OTA) kann ebenfalls erfolgen. Die Dauer des anerkannten Zeitraums unterscheidet sich hier je nach LPA (meist 45–60 Tage).

Ich habe mein KPP vor längerer Zeit absolviert. Kann das Praktikum verfallen?

Nein. Ein Krankenpflegepraktikum verfällt nicht, solange ein gültiger Nachweis vorliegt.

Wie hoch sind die Gebühren der Landesprüfungsämter?

Die Anerkennung von Studienleistungen durch die Landesprüfungsämter (LPA) ist kostenpflichtig. Die Gebühren unterscheiden sich bei jedem Landesprüfungsamt.

Falls du in Medizin/Zahnmedizin an einer deutschen Universität eingeschrieben bist, ist das Landesprüfungsamt deines Studienbundeslandes zuständig. Falls du nicht eingeschrieben bist, ist das Landesprüfungsamt deines Geburtsbundeslandes zuständig.

Die folgenden Beträge sind Erfahrungswerte von DeinStudienplatzWechsel aus früheren Anrechnungen, keine amtlichen Gebührenordnungen. Sie können sich jederzeit ändern oder im Einzelfall abweichen.

Gebühren der Anerkennung aus dem Ausland

LPA Baden-Württemberg

60 € (2. Fachsemester), 120 € (4. Fachsemester), 160 € (Physikum)

LPA Bayern

60 €

LPA Berlin

54 €

LPA Brandenburg

60 €

LPA Hamburg

70 € (+ 70 € zur Anerkennung des Krankenpflegepraktikums)

LPA Hessen

80 € (erster Bescheid), 50 € (Folgebescheid)

LPA Mecklenburg-Vorpommern

30 €

LPA Niedersachsen

54 €

LPA Nordrhein-Westfalen (einschließlich Bremen)

40 € (2.–4. Fachsemester), 70 € (Physikum)

LPA Rheinland-Pfalz

35 €

LPA Saarland

70 €

LPA Sachsen

50 € (2.–4. Fachsemester), 75 € (Physikum)

LPA Sachsen-Anhalt

55 €

LPA Schleswig-Holstein

40 € (erster Bescheid), 23 € (Folgebescheid)

LPA Thüringen

60 € (2.–4. Fachsemester), 80 € (Physikum)

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